Koch Essen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Agenturleistungen

Stand: 30.10.2024

§1. Gegenstand und Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der KOCH ESSEN Kommunikation + Design GmbH, nachfolgend „KE“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt, insbesondere für Dienstleistungen und Werke auf dem Gebiet der Werbung. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von KE entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen.
  2. Diese AGB sind maßgeblicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages und gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Abweichungen von diesen AGB sind nur zulässig, soweit sie ausdrücklich und schriftlich von KE anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

§2. Treuebindung

  1. KE verpflichtet sich, den Kunden objektiv und auf seine Zielsetzung ausgerichtet zu beraten. Sofern diesbezüglich keine Nebenabsprachen getroffen wurden, erfolgt eine Auswahl einzubeziehender Drittunternehmen unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses aus Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden. 

§3. Leistungsumfang und Vergütung

  1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung von KE. Bei allen (Einzel- oder Gesamt-)Kalkulationen im Rahmen von Leistungsbeschreibungen bzw. Angeboten handelt es sich, sofern nicht explizit anders angegeben, jeweils um Einschätzungen des für eine angefragte Leistung anfallenden Arbeitsaufwandes. KE nimmt diese Schätzung auf Basis der vom Kunden bereitgestellten Informationen und der Vorstellungen des Kunden sowie des vorhandenen Know-how in der Umsetzung von entsprechenden Projekten auf Seiten von KE nach bestem Wissen vor. Es handelt sich insoweit um Musteraufstellungen für einen Projektverlauf mit den definierten Projektschritten / Phasen in einem Beispielprojekt. Nachträgliche Informationen, Detaillierungen oder Änderungswünsche erfordern in der Regel eine Freigabe durch KE und / oder den Kunden bzw. eine Anpassung der Leistungsbeschreibung. Aufwände werden immer konkret anhand der Zeiterfassung nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
  2. In Leistungsbeschreibungen bezifferte Gesamtpreise bedeuten nicht, dass das Projekt zu einem genannten Preis und in einer angegebenen Zeit auch fertiggestellt werden kann, es sei denn eine solche verbindliche Zusage wird im Rahmen des Angebotes bzw. der Leistungsbeschreibung erteilt. Projekte können mit einem erheblichen Mehr- oder auch Minderaufwand abgeschlossen werden. Änderungen können sich insbesondere durch hinzutretende neue Anforderungen, erkannte Probleme, vertiefte Arbeiten oder schlichte Änderungswünsche bezüglich Funktion oder Design ergeben.
  3. Ist für eine Leistung, die in der Regel nur gegen Vergütung zu erwarten ist, keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen KE-Preislisten.
  4. Mehraufwand von KE, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise gemäß den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen KE-Preislisten berechnet.
  5. Der Kunde trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von KE ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Kunde den Schaden zu vertreten hat.
  6. KE darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. KE ist grundsätzlich zur Hinzuziehung von Drittunternehmen und Subunternehmern befugt, sofern und soweit KE hierbei die Geheimhaltung, den Datenschutz und projektspezifische Anforderungen des Kunden beachtet. Der Kunde kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt. Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen sind vom Kunden anzufragen und ausdrücklich zu vereinbaren.
  7. Die Leistungen von KE unterliegen in der Regel dem Dienstvertragsrecht. Insoweit schuldet KE das Bemühen um einen Erfolg. Werkvertragliche Regelungen finden allein im Hinblick auf konkret definierte Meilensteine und für zwischen den Parteien konkret vereinbarte Inhalte Anwendung. KE hat jedoch auch für dienstvertragliche Leistungen das Recht, Zwischenfreigaben zu fordern, wenn und soweit die Forderung solcher Freigaben für KE erforderlich ist, um die Erfüllung weiterer Leistungspflichten im vertraglich geschuldeten Umfang hinreichend sicherstellen zu können. Der Kunde hat sich unverzüglich auf derartige Aufforderungen zu erklären und mitzuteilen, ob die dienstvertragliche Leistung mit dem bisherigen Stand seinen Vorstellungen entspricht. Anders als bei werkvertraglichen Leistungen steht dem Kunden hierbei jedoch kein Gewährleistungsrecht zu, sondern wird KE die Leistung auf Basis des vereinbarten Budgets überarbeiten oder neu überdenken, wobei sich die ursprünglich geschätzten Arbeitsaufwände um den Faktor erhöhen, der für die nicht freigegebene Leistung angefallen ist. Nach Zwischenfreigabe ist die Beschaffenheit der Vor- und Zwischenleistungen, auf die sich die Erklärung bezieht, vereinbart.
  8. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis nach Auftragserteilung und vor Beendigung des Projektes, so ist der Kunde verpflichtet, bereits getätigte Teilleistungen zu vergüten, zuzüglich eines Grundbetrages von 20 % des ursprünglich zu erwartenden Honorars.
  9. Des Weiteren ist KE von jeglichen durch den Auftrag verursachten Verpflichtungen gegenüber Dritten freizustellen.
  10. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit von Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht) wird von KE nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Kunde KE mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten von KE und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
  11. KE ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
  12. Die Leistungen von KE sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. KE ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
  13. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt KE dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Kunde übernimmt mit der Abnahme und / oder Nutzung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit und Vertragsgemäßheit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

§4. Präsentationen und Besprechungen

  1. Wird nach einer Präsentation kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und darin enthaltene Entwürfe, Werke, Ideen etc. Eigentum von KE. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material, gleich in welcher Form, zu nutzen. Die Weitergabe der Präsentationsunterlagen und Angebote an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden verpflichten den Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich am Angebot von KE oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen.
  2. KE übergibt auf Wunsch innerhalb von drei Arbeitstagen nach jeder Besprechung mit dem Kunden Besprechungsberichte. Diese Besprechungsberichte sind als rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, soweit ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Arbeitstagen in Schriftform widersprochen wird.

§5. Angebote und Kostenvoranschläge

  1. Die Angebote von KE sind freibleibend und unverbindlich. Insofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, wird auf der Grundlage der KE-Stundensätze nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Kostenvoranschläge (KVA) oder Kalkulationen gleich welcher Art sind nicht verbindlich. Überschreitungen eines Kostenvoranschlages oder einer vorläufigen Kalkulation von mehr als 15 % werden dem Kunden angezeigt.
  2. KE wird auf geänderte Projektanforderungen und sich verändernde Planungen jeweils im Einklang mit den AGB so früh wie möglich hinweisen und die notwendigen Klärungen herbeiführen. Da die Kundeninteressen nach der Erfahrung von KE auch schnelle Veränderungen ohne vorherige weitere Vertragsklärungen erfordern, bleibt es KE abweichend von Abs. 1 vorbehalten, auch bis zu 20 % von erteilten Aufträgen abzuweichen, ohne formelle Änderungs- und Budget-Freigabeverfahren durchlaufen zu müssen, wenn derartige Budgetüberschreitungen aus vom Kunden gewünschten Zusätzen oder Abweichungen vom ursprünglichen Projekt resultieren. Auch hier gilt der Grundsatz, dass denknotwendig zu vergütende Leistungen mit dem vereinbarten Vergütungssatz abgerechnet werden können.
  3. Die Honoraransprüche von KE sind auch dann berechtigt, wenn vor den jeweiligen Leistungen kein KVA erbracht wurde. Sollte ein KVA vor Auftragsbeginn ausdrücklich vereinbart worden sein, gilt dieser spätestens nach sieben Werktagen als freigegeben, es sei denn, der Kunde hat dem Inhalt des Kostenvoranschlages ausdrücklich und schriftlich widersprochen.
  4. Fremd- und Nebenkosten wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern, Druckereien u. ä. sowie Aufwendungen für Porto, Telefon, Telefax, Bildrechte, Farbkopien und -ausdrucke, Proofs, Datenträger, Datenversand, Kurier, Reisespesen u. ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  5. KE ist auch berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu vergeben. KE überwacht und koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Dienstleister/Hersteller. Für die Projektkoordination/-überwachung erhält KE ein Agenturhonorar in Höhe von 15 % auf den Nettowert der Rechnungen der Drittunternehmen. Das Agenturhonorar ist jeweils mit Abrechnungen der Leistungen der Dienstleister/Hersteller fällig. Soweit KE Dienstleistungs-/Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von KE an den Kunden weiterberechnet.
  6. KE ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von € 5.000,– zzgl. MwSt. sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswertes zu verlangen.

§6. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat alle im Rahmen der Leistungserbringung von KE zu berücksichtigenden Anforderungen, Dokumente, Materialien, Daten und Informationen (Kundeninhalte) - auch ohne besondere Aufforderung, jedenfalls aber nach Aufforderung in angemessener Frist - vorzulegen. Diese Kundeninhalte spiegeln den Wissensstand bei Angebotserstellung von KE dar.
  2. Der Kunde ist auch nach Vertragsschluss verpflichtet, KE bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen, insbesondere durch das rechtzeitige Bereitstellen von Kundeninhalten, fachkundigen Mitarbeitern, Kommunikationsmitteln sowie durch Zugänglichmachen von Schnittstellen und die unverzügliche Erteilung von Genehmigungen, Freigaben und Abnahmen. Gleiches gilt für die Bereitstellung von Passwörtern, Zugängen, Serveradressen usw., soweit dies für die Leistungen von KE relevant ist. Die Vorgabe gilt insbesondere soweit KE derartige Inhalte oder Handlungen anfordert, ebenso jedoch soweit der Kunde redlicherweise annehmen muss, dass diese für die Vertragsausführung notwendig sind.
  3. Die vorgenannte Regelung gilt auch für Informationen über Marketingziele, Märkte, Produkte sowie sonstige Strategien des Kunden, soweit sie für die Leistungserbringung durch KE von wesentlicher Bedeutung sind.
  4. Bei nicht rechtzeitiger oder nicht vollständiger Erfüllung der in Abs. (1) bis (3) bezeichneten Mitwirkungspflichten verlängern sich etwaig vereinbarte Fertigstellungsfristen entsprechend. Erst nachträglich bekannt gewordene Kundeninhalte haben zudem auf die Kalkulation von Zeiten, Aufwänden und ggfls. auch der generellen Umsetzbarkeit direkten Einfluss und berechtigten KE zur Anpassung der angebotenen Leistungen.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, jede von KE übersendete Nachricht zu überprüfen und etwaig sich hieraus ergebende Mitwirkungspflichten, z.B. die Prüfung, Abnahme oder Freigabe von Leistungen, die Bereitstellung von Kundeninhalten oder die Entscheidung über offene Fragen so unverzüglich wie möglich zu erbringen, d.h. im Rahmen der von KE gesetzten Frist bzw. sollte diese aus Sicht des Kunden zu kurz bemessen sein, unverzüglich innerhalb einer vom Kunden an KE mitzuteilenden Frist.
  6. Vom Kunden überlassene Kundeninhalte dürfen von KE uneingeschränkt für die Leistungserbringung genutzt werden, sofern der Kunde nicht explizit auf etwaige Beschränkungen (rechtlicher oder tatsächlicher Art) hinweist oder eine Prüfpflicht von KE zwischen den Parteien vereinbart wurde. Sollte KE auf Grund von überlassenen Kundeninhalten oder deren Nutzung durch Dritte in Anspruch genommen werden oder KE durch erkannte Fehler in den überlassenen Kundeninhalten selbst Mehraufwände nachweisen können, wird der Kunde KE von derartigen Ansprüchen auf erstes Anfordern freistellen.
  7. Der Kunde hat einen oder mehrere Projektverantwortliche zu benennen, die befugt sind, Freigaben zu erteilen oder Projektänderungen zu fordern. Wünschen von Mitarbeitenden ohne Projektverantwortung muss KE dabei keine Folge leisten, sondern wird eine Klärung zwischen den Projektverantwortlichen anstreben.
  8. KE ist von jeglichen durch den Auftrag verursachten Verpflichtungen gegenüber Dritten freizustellen.
  9. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde stets auf eigene Kosten vor und stellen in keinem Fall eine gegenüber KE abzugsfähige Leistung dar.

§7. Termine und Lieferfristen

  1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.
  2. KE haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist KE berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§8. Abnahme

  1. Sofern konkrete Vorgaben zwischen den Parteien im Sinne eines spezifischen Erfolges zwischen den Parteien vereinbart und insoweit von KE zu beachten sind und einen abgrenzbaren Teil der Leistung darstellen, kann es sich hierbei um werkvertragliche oder werkvertragsähnliche Leistungen handeln.
  2. Sofern und soweit das Werkvertragsrecht für eine (Teil-)Leistung von KE Anwendung findet, stellt die Überlassung von Entwürfen sowie die Mitteilung der Fertigstellung von Teilen der geschuldeten Leistung eine Aufforderung zur Abnahme dar.
  3. KE ist berechtigt, vom Kunden innerhalb eines Projekts eine oder mehrere Abnahmen von abgrenzbaren Teilen der zu erbringenden Leistung zu verlangen (Zwischenabnahme). Dies ist insbesondere für vereinbarte Meilensteine möglich.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen abzunehmen die „im Wesentlichen vertragsgemäß“ erbracht wurden. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer von KE gesetzten angemessenen Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat oder wenn der Kunde das vertraglich vereinbarte Entgelt ohne entsprechenden Vorbehalt zahlt, sofern es nicht bereits vor Aufforderung zur Abnahme gezahlt war. Bei Meilensteinen steht auch die Nutzung der Abnahme gleich.
  5. Erachtet der Kunde erbrachte Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er Beanstandungen ohne schuldhaftes Zögern nachvollziehbar und in Textform mitzuteilen.
  6. Beanstandet der Kunde Leistungen fristgemäß, ist KE zur Nachbesserung verpflichtet. Nach Wahl von KE kann entweder eine Nachbesserung erfolgen oder im Falle von erkannten Fehlern eine für den Kunden kostenneutrale Neuplanung erfolgen. Soweit Neuplanungen jedoch durch Vorgaben des Kunden erforderlich werden oder eine Teilverantwortlichkeit des Kunden nachgewiesen wird, trägt bzw. übernimmt KE lediglich einen dem Verschulden von KE entsprechenden Kostenanteil.
  7. Nachbesserung richten sich nach den Vorgaben des Kunden, wenn die Beanstandung des Kunden derart konkret erfolgte, dass KE die Leistung ohne weitere Nachfrage beim Kunden ausbessern kann und diese Vorgaben nach dem Ermessen von KE umsetzbar und wahrscheinlich erfolgreich sind. Erfolgt die Beanstandung nicht derart konkret oder ist nach dem Ermessen von KE eine andere Lösung zu bevorzugen, ist von KE lediglich eine branchenübliche Nachbesserung nach eigenem Ermessen auszuführen. KE kann die Nachbesserung jederzeit verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar ist; in diesem Fall ist der Kunde nach seiner Wahl zur Minderung oder zum Rücktritt befugt.
  8. Nach Abnahme ist die Beschaffenheit der Vor- und Zwischenerzeugnisse, auf die sich die Erklärung bezieht, vereinbart.
  9. Erfolgt keine fristgemäße Abnahme oder begründete Ablehnung dieser, gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen und darf KE Folgeleistungen im guten Glauben an die Vertragsgemäßheit der Leistung durchführen. Spätere Änderungen dieser Haltung seitens des Kunden können dazu führen, dass Folgeleistungen nutzlos werden. In diesem Fall bleibt jedoch der Anspruch auf Vergütung der im guten Glauben getätigten Folgeleistungen bestehen. Ebenso wird die Zeit zwischen der notwendigen Handlung des Kunden und der tatsächlichen Handlung des Kunden auf etwaig vereinbarte Termine oder Fristen sowie vereinbarte Budgets addiert.

§9. Rechnung und Aufrechnung

  1. KE ist berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erteilte Teilleistungen in Rechnung zu stellen, mit der Voraussetzung, dass diese Teilleistungen in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen.
  2. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist die Rechnung nach spätestens 14 Tagen nach Rechnungserhalt nicht beglichen, so werden Zinsen in Höhe von bis zu 5 % über Basiszinssatz berechnet. Das 14-tägige Zahlungsziel ist dann außer Kraft gesetzt, wenn mit dem Kunden individuelle Zahlungsziele schriftlich vereinbart wurden.
  3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Kunden nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

§10. Urheber-, Verwendungs- und Nutzungsrechte 

  1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von KE im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei KE.
  2. Sämtliche von KE angefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des § 2 UrhG erfüllen. Sämtliche Leistungen von KE dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung von KE genutzt, bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen von Entwürfen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepten, Ideen etc., ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet, eine sofort fällige Vertragsstrafe in der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars an KE zu zahlen. Über den Nutzungsumfang ihrer Kreationen steht KE ein Auskunftsanspruch zu
  3. Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck; § 31 Abs. 5 UrhG findet entsprechend Anwendung. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Kunden über. War Gegenstand des Auftrages nur der Entwurf eines Werbemittels, erwirbt der Kunde nicht das Recht, den jeweiligen Entwurf für Werbezwecke zu nutzen. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von KE.
  4. KE ist berechtigt, ihre Werke in branchenüblicher Art zu signieren, und ist bei Veröffentlichung zu nennen. Erteilte Aufträge dürfen zur Eigenwerbung von KE publiziert werden.

§11. Haftung und Versand

  1. KE haftet dem Kunden auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und bei Verletzung von Hauptleistungspflichten.
  2. Die Haftung für Mangelgewährleistungsansprüche ist auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, soweit ein Mangel durch KE arglistig verschwiegen wurde. Jeder weiter Anspruch auf Haftung verfällt nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, an dem der Auftrag durchgeführt wurde. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und/oder Schadenersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch KE. Insoweit gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Bei leichter Fahrlässigkeit haften KE sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine Hauptleistungspflicht verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
  4. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung von KE sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
  5. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt von der Haftungsbeschränkung unberührt.
  6. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  7. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche KE zur Anfechtung berechtigen, kann der Kunde Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
  8. Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich der Urheber-, Wettbewerbs- oder Markenrechts, ist nicht die Aufgabe von KE. KE haftet nicht für die rechtliche Zuverlässigkeit des Inhalts und die Gestaltung der Arbeitsergebnisse. KE ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Hält KE eine rechtliche Prüfung vom Kunden ausdrücklich gewünschter Maßnahmen für nötig, trägt die hierfür entstehenden Kosten der Kunde. KE haftet ebenfalls nicht für die in den erstellten Inhalten enthaltenen Sachaussagen über Produkte oder Dienstleistungen des Kunden.
  9. Wird KE von Dritten aufgrund der Gestaltung oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen, stellt der Kunde KE von der Haftung frei.
  10. Der Versand von Unterlagen erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von KE erfolgt. KE ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
  11. Wird KE an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen oder dem Einhalten vereinbarter zeitlicher Fristen durch den Einfluss Dritter, höhere Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die sich ihrem Verantwortungsbereich entziehen, gehindert, bleiben die Vergütungsforderungen von KE bestehen. Des Weiteren haftet KE nicht für daraus resultierende Schäden, gleich welcher Art. Zudem ist KE für die Wiederaufnahme der Bearbeitung eine angemessene Anlauffrist einzuräumen.
  12. KE haftet unter keinem Umstand auf den wirtschaftlich gewünschten Erfolg einer von KE umgesetzten Maßnahme, den der Kunde eindeutig oder konkludent mit der beauftragten Leistung verfolgen wollte, es sei denn, eine solche Vereinbarung wurde zwischen den Parteien eindeutig getroffen.

§12. Haftung für Inhalte auf Kunden-Websites / Haftung nach dem DSA / DDG

  1. Der Kunde ist für Inhlate auf seinen Websites selbst verantwortlich. KE überprüft diese Inhalte nicht und leistet keine Rechtsberatung zu den Inhalten, wird Kunden aber gern auf offensichtlich rechtswidrige oder falsche Inhalte hinweisen.
  2. Für von KE erstellte Inhalte, die auf Kunden-Websites eingesetzt werden, gelten die Regelungen unter Ziffer X. dieser AGB.
  3. Soweit KE ausnahmsweise aufgrund der Zugangsvermittlung bzw. des Hostings einer Kunden-Website gemäß Digital Service Act (DAS) bzw. dem Digitale Dienste Gesetz (DDG) haftet, gilt:
    1. Die Moderation und Beschränkung von Nutzer- und Kundeninhalten erfolgt auf gängiger Basis der Inhaltsmoderation für Hosting-Leistungen und berücksichtigt das gesetzliche Leitbild der Haftung für unzulässige Fremdinhalte nach Kenntniserlangung („Notice and take down“) gemäß Art. 6 Abs. 1 DSA (Digital Services Act).
    2. Erhält KE eine Meldung oder erlangt KE Kenntnis über unzulässige Inhalte, informieren wir den Kunden hierüber und fordern den Kunden auf, die Inhalte unverzüglich zu entfernen und eine Stellungnahme abzugeben, oder eine Gegendarstellung abzugeben. Hierfür wird dem Kunden ein Formular zur Verfügung gestellt und eine angemessene, den gesetzlichen Regelungen entsprechende, Frist gesetzt. Die Information des Kunden erfolgt entweder automatisiert oder manuell durch einen Mitarbeiter unseres Teams. Nach Ablauf der gesetzten Frist erhält der Kunde eine automatische Erinnerung, wenn er keine Stellungnahme oder Gegendarstellung über das Formular abgegeben hat.
    3. Wir behalten uns vor, die IP-Adresse, über die die gemeldeten Inhalte abrufbar sind, nach Fristablauf und nach manueller Überprüfung durch einen Mitarbeiter unseres Teams zu sperren, bis das Problem durch den Kunden behoben wurde oder durch den Kunden eine Stellungnahme oder Gegendarstellung abgegeben wurde (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 DSA). Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, über seinen Kundenaccount eine Entsperranfrage zu stellen und eine Stellungnahme oder Gegendarstellung abzugeben.
    4. Wir entscheiden auf Basis der uns vorliegenden Informationen nach objektiver Rechtslage auf Basis des EU- und des deutschen Rechts. Sofern Sie durch unsere Entscheidung beschwert sind, steht Ihnen die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs zur Verfügung. Ein Rechtsbehelf kann insbesondere durch direkten Widerspruch gegen die Entscheidung erfolgen und muss an dsa@koch-essen.de oder unsere Adresse (siehe https://koch-essen.de/impressum/) gerichtet werden. Wir prüfen unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen die Begründetheit des Rechtsbehelfs und treffen entweder eine begründete neue Entscheidung oder begründen die Ablehnung der beantragten neuen Entscheidung.
    5. Verbleibt es nach unserer Prüfung bei unserer Einschätzung und stellt diese eine rechtliche Belastung für Sie dar, insb. weil z.B. ein Inhalt (nicht) gesperrt wurde oder eine Sperre (nicht) aufrecht erhalten bleibt, steht ihnen der ordentliche Rechtsweg offen. Hierzu können Sie – vorbehaltlich weiterer Möglichkeiten, wie ggfls. eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren - eine Klage bei einem Zivilgericht in einem EU-Mitgliedsstaat erheben. Es gelten die allgemeinen gesetzlich geregelten Verjährungsfristen.
    6. Um unser Netzwerk sauber zu halten arbeiten wir außerdem mit diversen Blacklisten zusammen. Wird hierüber eine Kunden-IP-Adresse gemeldet, erfolgt eine Abuse-Meldung an den Kunden, wie vorstehend beschrieben. Zur Erkennung von Netscans und DDoS-Attacken beobachten wir automatisiert Metadaten gesendeter Pakete dahingehend, ob diese auf Grund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, eine Kommunikation zu ermöglichen. Fehlt diese Beschaffenheit, erfolgt eine Abuse-Meldung an den Kunden, wie vorstehend beschrieben.
    7. Weitere Informationen erhalten Sie unter https://koch-essen.de/dsa-meldeformular/ 

§13. Kündigung

  1. KE und der Kunde können den Vertrag jederzeit schriftlich ordentlich kündigen.
  2. Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Vor einer solchen Kündigung werden sich die Vertragspartner einander jedoch, soweit ihnen dies zugemutet werden kann, angemessen Gelegenheit geben, den Kündigungsgrund zu beseitigen.
  3. Wird der Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund gekündigt oder kündigt der Kunde aus einem von keiner der Parteien zu vertretenden Grund (bzw. ohne Grund), so hat KE Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Des Weiteren ist KE von jeglichen durch den Auftrag verursachten Verpflichtungen gegenüber Dritten freizustellen. KE muss sich jedoch das anrechnen lassen, was KE infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrages an Aufwendungen erspart haben. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung infolge eines von KE nicht zu vertretenden Grundes unmöglich geworden ist. Im Zweifel gilt: Die Kompensation beträgt für fest angenommene Projekte oder Projektphasen 50 % des diesbezüglich vereinbarten Betrags, zusätzlich zu den Rechnungen für bis dahin verrichtete Arbeiten. Die (ggfls. vorläufigen) Ergebnisse der bis dahin verrichteten Arbeiten werden dem Kunden dann unter Vorbehalt zur Verfügung gestellt.
  4. Für Pauschalen gemäß Abs. 3 gilt die Einschränkung, dass diese anzupassen sind, wenn die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder der Kunde nachweist, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Abzuziehen sind im Falle einer Pauschalabgeltung ebenfalls die Kosten, welche für die bis zur vollständigen Erledigung des Auftrages an sich zu erbringenden Leistungen erspart wurden sowie dasjenige, was durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen wurde.
  5. Ist die Kündigung von der KE zu vertreten, hat KE nur Anspruch auf die Vergütung für die bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten Leistungen, welche vereinbarungsgemäß und mangel- sowie einredefrei erbracht wurden.
  6. Wird ein Vertragspartner zahlungsunfähig oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.
  7. Wenn der Vertrag von KE gekündigt wird, wird KE in Rücksprache mit dem Kunden für die Übergabe von noch zu verrichteten Arbeiten an Dritte sorgen, es sei denn, der Kündigung liegen Umstände zugrunde, die von dem Kunden zu vertreten sind.
  8. Wenn die Arbeiten von KE aus dem wiederholten Verrichten ähnlicher Arbeiten bestehen, wird vermutet, dass der diesbezüglich geltende Vertrag eine unbefristete Laufzeit hat, es sei denn, es wurde schriftlich eine anders lautende Vereinbarung getroffen. Dieser Vertrag kann nur durch schriftliche Kündigung unter Berücksichtigung einer angemessenen Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten beendet werden.

§14. Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialabgabe

  1. Der Kunde ist verpflichtet, bestehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften zu erfüllen. Werden diese Ansprüche von KE erfüllt, ist der Kunde verpflichtet, die dabei für KE entstehenden Kosten zu übernehmen. Des Weiteren ist der Kunde darüber informiert, dass er bei einer Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten hat. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden.

§15. Schlussbestimmungen         

  1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Essen, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftragnehmern deutsches Recht anwendbar.
Wir freuen uns auf Neues
Let’s talk about you.
Gemeinsam durchstarten.

Tel.: +49 (0) 201 8944-6
info@koch-essen.de
Alfredstraße 61, 45130 Essen