Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erbringung von Agenturleistungen
I. Gegenstand und Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der KOCH ESSEN Kommunikation + Design GmbH, nachfolgend „KE“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt, insbesondere für Dienstleistungen und Werke auf dem Gebiet der Werbung. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von KE entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen bzw. den Einzelaufträgen.
Diese AGB sind maßgeblicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages und gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Abweichungen von diesen AGB sind nur zulässig, soweit sie ausdrücklich und schriftlich von KE anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
II. Treuebindung
KE ist verpflichtet, den Kunden objektiv und auf seine Zielsetzung ausgerichtet zu beraten. Sofern diesbezüglich keine Nebenabsprachen getroffen wurden, erfolgt eine Auswahl einzubeziehender Drittunternehmen unter Beachtung eines ausgewogenen Verhältnisses aus Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Kunden.
III. Leistungsumfang und Vergütung
1. Der Umfang der einzelnen Leistungen sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung von KE. Ist für eine Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen KE-Preislisten. Mehraufwand von KE, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, ersatzweise gemäß den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen KE-Preislisten berechnet.
2. Der Kunde trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von KE ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden, sofern der Kunde den Schaden zu vertreten hat.
3. KE darf die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen lassen. Der Kunde kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.
4. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis nach Auftragserteilung und vor Beendigung des Projektes, so ist der Kunde verpflichtet, bereits getätigte Teilleistungen zu vergüten, zuzüglich eines Grundbetrages von 20 % des ursprünglich zu erwartenden Honorars.
5. Des Weiteren ist KE von jeglichen durch den Auftrag verursachten Verpflichtungen gegenüber Dritten freizustellen.
6. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht) wird von KE nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Kunde KE mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten von KE und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden u. a.) zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
7. KE ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
8. Die Leistungen von KE sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz), sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. KE ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
9. Zwecks Prüfung und Zustimmung legt KE dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung vor. Der Kunde übernimmt mit der Abnahme der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
IV. Präsentationen und Besprechungen
1. Wird nach einer Präsentation kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, insbesondere die Präsentationsunterlagen und darin enthaltene Entwürfe, Werke, Ideen etc. Eigentum von KE. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material, gleich in welcher Form, zu nutzen. Die Weitergabe der Präsentationsunterlagen und Angebote an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Nutzung durch den Kunden verpflichten den Kunden zur Honorarzahlung in Höhe der betreffenden Leistung. Diese orientiert sich am Angebot von KE oder, sofern ein solches noch nicht vorliegt, an den marktüblichen Konditionen.
2. KE übergibt auf Wunsch innerhalb von drei Arbeitstagen nach jeder Besprechung mit dem Kunden Besprechungsberichte. Diese Besprechungsberichte sind als rechtsverbindliche Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung von Projekten bindend, soweit ihnen nicht innerhalb einer Frist von weiteren drei Arbeitstagen in Schriftform widersprochen wird.
V. Angebote und Kostenvoranschläge
1. Die Angebote von KE sind freibleibend und unverbindlich. Insofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, wird auf der Grundlage der KE-Stundensätze nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Kostenvoranschläge (KVA) oder Kalkulationen gleich welcher Art sind nicht verbindlich. Überschreitungen eines Kostenvoranschlages oder einer vorläufigen Kalkulation von mehr als 15 % werden dem Kunden angezeigt.
2. Die Honoraransprüche von KE sind auch dann zulässig, wenn vor den jeweiligen Leistungen kein KVA erbracht wurde. Sollte ein KVA vor Auftragsbeginn ausdrücklich vereinbart worden sein, gilt dieser spätestens nach sieben Werktagen als freigegeben, es sei denn, der Kunde hat dem Inhalt des Kostenvoranschlages ausdrücklich und schriftlich widersprochen.
3. Fremd- und Nebenkosten wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern, Druckereien u. ä. sowie Aufwendungen für Porto, Telefon, Telefax, Bildrechte, Farbkopien und -ausdrucke, Proofs, Datenträger, Datenversand, Kurier, Reisespesen u. ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
4. KE ist auch berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu vergeben. KE überwacht und koordiniert die Produktionsabwicklung und kontrolliert die Leistungen und Rechnungen der Dienstleister/Hersteller. Für die Projektkoordination/-überwachung erhält KE ein Agenturhonorar in Höhe von 15 % auf den Nettowert der Rechnungen der Drittunternehmen. Das Agenturhonorar ist jeweils mit Abrechnungen der Leistungen der Dienstleister/Hersteller fällig. Soweit KE Dienstleistungs-/Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Kunden ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt, werden sämtliche anfallenden Fremdkosten von KE an den Kunden weiterberechnet.
5. KE ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen ab einem voraussichtlichen Wert von € 5.000,– zzgl. MwSt. sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswertes zu verlangen.
VI. Termine und Lieferfristen
1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.
2. KE haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist KE berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
VII. Abnahme
Schuldet KE einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird KE diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werkes als erfolgt.
VIII. Rechnung und Aufrechnung
1. KE ist berechtigt, dem Kunden Abschlagszahlungen über bereits erteilte Teilleistungen in Rechnung zu stellen, mit der Voraussetzung, dass diese Teilleistungen in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen.
2. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist die Rechnung nach spätestens 14 Tagen nach Rechnungserhalt nicht beglichen, so werden Zinsen in Höhe von bis zu 5 % über Basiszinssatz berechnet. Das 14-tägige Zahlungsziel ist dann außer Kraft gesetzt, wenn mit dem Kunden individuelle Zahlungsziele schriftlich vereinbart wurden.
3. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Kunden nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
IX. Urheber-, Verwendungs- und Nutzungsrechte
1. Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars für die vertraglich vereinbarte Dauer und im vertraglich vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an allen von KE im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten. Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei KE.
2. Sämtliche von KE angefertigten Entwürfe, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 UrhG, und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des § 2 UrhG erfüllen. Sämtliche Leistungen von KE dürfen deshalb nicht ohne Zustimmung von KE genutzt, bearbeitet oder geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen von Entwürfen, Zeichnungen, Druckvorlagen, Konzepten, Ideen etc., ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlung ist der Kunde verpflichtet, eine sofort fällige Vertragsstrafe in der 2,5-fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars an KE zu zahlen. Über den Nutzungsumfang ihrer Kreationen steht KE ein Auskunftsanspruch zu.
3. Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck; § 31 Abs. 5 UrhG findet entsprechend Anwendung. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Kunden über. War Gegenstand des Auftrages nur der Entwurf eines Werbemittels, erwirbt der Kunde nicht das Recht, den jeweiligen Entwurf für Werbezwecke zu nutzen. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung von KE.
4. KE ist berechtigt, ihre Werke in branchenüblicher Art zu signieren, und ist bei Veröffentlichung zu nennen. Erteilte Aufträge dürfen zur Eigenwerbung von KE publiziert werden.
X. Haftung und Versand
1. KE haftet dem Kunden auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und bei Verletzung von Hauptleistungspflichten.
2. Die Haftung für Mangelgewährleistungsansprüche ist auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.
3. Bei leichter Fahrlässigkeit haften KE sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine Hauptleistungspflicht verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt.
4. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung von KE sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
5. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche KE zur Anfechtung berechtigen, kann der Kunde Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
7. Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich der Urheber-, Wettbewerbs- oder Markenrechts, ist nicht die Aufgabe von KE. KE haftet nicht für die rechtliche Zuverlässigkeit des Inhalts und die Gestaltung der Arbeitsergebnisse. KE ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Hält KE eine rechtliche Prüfung vom Kunden ausdrücklich gewünschter Maßnahmen für nötig, trägt die hierfür entstehenden Kosten der Kunde. KE haftet ebenfalls nicht für die in den erstellten Inhalten enthaltenen Sachaussagen über Produkte oder Dienstleistungen des Kunden.
8. Wird KE von Dritten aufgrund der Gestaltung oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz in Anspruch genommen, stellt der Kunde KE von der Haftung frei.
9. Der Versand von Unterlagen erfolgt auf eigene Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von KE erfolgt. KE ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
10. Wird KE an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen oder dem Einhalten vereinbarter zeitlicher Fristen durch den Einfluss Dritter, höhere Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die sich ihrem Verantwortungsbereich entziehen, gehindert, bleiben die Vergütungsforderungen von KE bestehen. Des Weiteren haftet KE nicht für daraus resultierende Schäden, gleich welcher Art. Zudem ist KE für die Wiederaufnahme der Bearbeitung eine angemessene Anlauffrist einzuräumen.
XI. Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialabgabe
Der Kunde ist verpflichtet, bestehende Ansprüche von Verwertungsgesellschaften zu erfüllen. Werden diese Ansprüche von KE erfüllt, ist der Kunde verpflichtet, die dabei für KE entstehenden Kosten zu übernehmen. Des Weiteren ist der Kunde darüber informiert, dass er bei einer Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten hat. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden.
XII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Essen, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
2. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftragnehmern deutsches Recht anwendbar.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Wareneinkauf und die Bestellung von Leistungen
I. Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffsbestimmung und Auftragserteilung
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte der KOCH ESSEN Kommunikation + Design GmbH, nachfolgend „KE“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, insbesondere für Dienstleistungen und Werke auf dem Gebiet der Werbung.
2. Diese AGB sind maßgeblicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages und gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass ihre erneute ausdrückliche Einbeziehung erforderlich ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers sowie Abweichungen von diesen AGB sind nur zulässig, soweit sie ausdrücklich und schriftlich von KE anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
3. Die Begriffe „Auftrag“ und „Auftragnehmer“ sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, „Auftragnehmer“ denjenigen, der die Hauptleistung schuldet. „Kunden“ sind Personen, die Vertragspartner von KE sind und denen die vom Auftragnehmer zu erbringenden Waren und Dienstleistungen letztlich zugutekommen.
4. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge und rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen von KE und des Kunden mit dem Auftragnehmer, unabhängig davon, ob KE den Vertrag im eigenen Namen für eigene Rechnung, im eigenen Namen für fremde Rechnung oder im fremden Namen für fremde Rechnung abschließt.
5. Von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen; diese werden nicht Bestandteil von Vereinbarungen, es sei denn, die Bedingungen werden durch KE schriftlich bestätigt.
6. Mündlich erteilte Aufträge, Auftragsbestätigungen, Auftragsänderungen oder sonstige Abreden sind aus Beweisgründen schriftlich zu wiederholen.
II. Termine, Lieferfristen, Erfüllungsort
1. Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Von einer drohenden Lieferverzögerung muss der Auftragnehmer KE unverzüglich Kenntnis geben.
2. Die Lieferung ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten und seine Gefahr an die angegebene Lieferanschrift, die den Erfüllungsort bezeichnet, zu senden.
3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so hat KE das Recht, für jeden Arbeitstag der Terminüberschreitung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % der Netto-Auftragssumme zu verlangen. Betrifft die Überschreitung nur einen abgrenzbaren Teil der Leistung, der die Verwendbarkeit des bereits gelieferten Teils des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt, so berechnet sich die Vertragsstrafe nur nach diesem Teil des Liefergegenstandes. Der Höhe nach ist die Vertragsstrafe auf 5 % der Netto-Auftragssumme begrenzt. Dem Auftragnehmer wird gestattet nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche Rechte, wie insbesondere Rücktritt und Schadensersatz, bleiben KE vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird jedoch auf Schadensersatzansprüche angerechnet. KE kann die Vertragsstrafe bis zur Endabrechnung geltend machen, auch wenn sie sich das Recht dazu bei der Annahme der Erfüllung nicht ausdrücklich vorbehalten hat.
III. Auftragsumfang
1. Der im Auftrag festgelegte mengenmäßige Leistungsumfang ist verbindlich. Eventuelle Mehrmengen werden nicht vergütet, auch wenn sie produktionstechnisch bedingt sind. Entwürfe, insbesondere für alternative Lösungen, gehören zum Lieferumfang.
2. KE ist berechtigt, Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung auch nach Vertragsschluss zu verlangen, soweit dies dem Auftragnehmer zumutbar ist. Über etwaig hieraus entstehende Auswirkungen in Bezug auf Mehr- oder Minderkosten sowie den Liefertermin sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande, entscheidet KE nach billigem, gerichtlich nachprüfbarem Ermessen.
IV. Haftung
1. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
2. KE sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften bei leichter Fahrlässigkeit nur, wenn eine Hauptleistungspflicht verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung von KE sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, für Fälle von Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche KE zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftragnehmer Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
V. Abnahme, Mängelrügen, Gewährleistung
1. Lieferungen, die sich auf die Gestaltung oder Herstellung von Werbemitteln beziehen, müssen die gestellte Aufgabe lösen, ggf. den zur Verfügung gestellten Vorlagen und erteilten Weisungen sowie dem neuesten Stand der Technik und den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen entsprechen; sie müssen das technische, werbliche und künstlerische Niveau der Arbeitsproben aufweisen, die der Auftragnehmer vor Auftragserteilung vorgelegt hat. Zudem gehört es zu den Aufgaben des Auftragnehmers, KE auf erkennbare rechtliche Bedenken gegen geplante Werbemaßnahmen hinzuweisen.
2. Wird im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit ein bestimmter Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Werbemittel, Entwurf), geschuldet, ist KE zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen erklärt oder verweigert wird, nachdem der Auftragnehmer das Werk zur Abnahme bereitgestellt, die Abnahmefähigkeit angezeigt und in der Anzeige auf diese Folge hingewiesen hat.
3. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Entdecken des Mangels im Geschäftsgang von KE erhoben werden; dies gilt auch für offensichtliche Mängel. Zahlung bedeutet keinen Verzicht auf das Rügerecht.
4. KE stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu.
5. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht KE auch beim Werkvertrag grundsätzlich zu. § 439 BGB gilt entsprechend.
6. Eine Nacherfüllung gilt nach erfolglosem ersten Versuch als fehlgeschlagen.
7. KE kann wegen eines Mangels der gelieferten Ware oder des erstellten Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Auftragnehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag (§ 637 BGB) für den Kaufvertrag entsprechend. Die Frist zur Nacherfüllung ist zeitlich so zu bemessen, dass KE bei Fehlschlagen der Nacherfüllung den Auftrag noch anderweitig vergeben und dadurch die Anschlusstermine einhalten kann.
VI. Rechnung, Preis, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
1. Die Rechnung ist sofort nach Lieferung an KE zu senden.
2. Der vereinbarte Preis darf nicht überschritten werden und schließt sämtliche Abgaben, Kosten und Gebühren ein, die dem Auftragnehmer entstanden sind (z. B. für Transport, Verpackung, Künstlersozialkasse und Zoll).
3. Vergütungen für Vorstellungen, Präsentationen, Verhandlungen und/oder für die Ausarbeitung von Angeboten und Projekten werden nicht gewährt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
5. Bei Zahlungsverzug ist die Agentur nur verpflichtet, Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
6. Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung gegen fällige Forderungen von KE ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind durch schriftliche Erklärung von KE als unbestritten anerkannt oder rechtskräftig fest- gestellt worden.
VII. Sonderbedingungen für Fotografen
1. Zur optimalen Umsetzung der vom Kunden gebilligten Werbekonzeption kann KE namens des Kunden die das Fotomotiv mitgestaltenden Personen (insbesondere Models, Visagisten, Stylisten einschließlich deren Kostüme), Requisiten, bestimmte technische Effekte (insbesondere ein bestimmtes Licht) sowie den Aufnahmeort vorschreiben. Die hierdurch veranlassten Dienst-, Kauf- und Mietverträge hat der Auftragnehmer im Namen und für Rechnung von KE abzuschließen, und zwar im Rahmen der von KE zuvor gebilligten Kostenvoranschläge.
2. Im Übrigen stellt der Auftragnehmer das für die Fotoaufnahmen erforderliche Personal und die benötigten Sachen, die er im eigenen Namen bucht bzw. einkauft oder mietet, auf seine Kosten und Gefahr.
3. Kann nicht fotografiert werden, weil ein vom Auftragnehmer gemäß 2. gebuchtes Model zum Aufnahmetermin nicht erscheint oder vom Auftragnehmer zu stellende Sachen nicht verfügbar sind, werden zusätzlich entstehende Kosten für Modelhonorar, Requisiten und Nebenkosten vom Auftragnehmer getragen.
4. Kunde und Fotograf sind sich einig, dass der Kunde mit Zahlung der ggf. ersten Rate der Nutzungsvergütung das Eigentum an dem gesamten vorhandenen fotografischen Aufnahmematerial und an elektronisch digitalisierten Bildvorlagen erwirbt, das bei den beauftragten Fotoarbeiten entstanden ist, und zwar für die gesamte Dauer seines Nutzungsrechts. IX. 1. Satz gilt entsprechend. Auf Verlangen des Kunden oder von KE hat der Auftragnehmer das Aufnahmematerial dem Kunden oder KE auszuhändigen.
VIII. Urheberrechtliche Nutzungsrechte, Leistungsschutzrechte, Rechte am eigenen Bild
1. Der Auftragnehmer und KE sind sich darüber einig, dass KE in die Lage versetzt werden soll, die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse (nachfolgend zusammenfassend „Arbeitsergebnisse“ genannt) in denkbar umfassender Art und Weise selbst und/oder durch Dritte (insbesondere die Kunden von KE) zu nutzen und zu verwerten. An den Arbeitsergebnissen räumt der Auftragnehmer daher mit der Werkschöpfung KE die ausschließlichen, zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsrechte für alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten sowie das Recht zum Gebrauch des Bildnisses des Models – jeweils den Vertragsgegenstand betreffend – ein. Nutzungszweck: werblich und nichtwerblich, Erst- und Mehrfachverwertungen; Nutzungsarten: alle gedruckten Werbemittel (Anzeigen, Plakate, Beilagen, Kataloge, Broschüren, Verpackungen, sonstige gedruckte Werbemittel), Sammelwerke, Filme (TV, Kino, Internet), Magnetbänder (Filmkassetten, Audio- und Videokassetten), Online- und Offline-Nutzung aus elektronischen Speicherträgern (Datenbanken, optischen, elektronischen und magnetischen Speichermedien, Internet, Multimedia); Vervielfältigungstechnik: Druck, Filmkopie, Magnetbandkopie, digitale Kopie, maschinenlesbare Erfassung, elektronische Vervielfältigung; Verbreitung: Verteilung an die Öffentlichkeit, Sendung, Aufführung, Ausstellung, Daten(fern)übertragung; sonstige Befugnisse: Nutzung auch von Teilen des Vertragsgegenstandes (auch Ausschnittverwertung, Fotocomposing, Filmcomposing), Änderungsrecht, vollständige oder teilweise Übertragung des ausschließlichen Nutzungsrechts auf Dritte, insbesondere die Kunden. KE darf die Leistung des Auftragnehmers als Teil der von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung in ihrer Internetseite und zu sonstigen Zwecken der Eigenwerbung nutzen sowie zur Teilnahme an Wettbewerben einreichen.
2. Der Auftragnehmer hat in seinem Angebot KE darüber zu informieren, ob und ggf. welche seiner gemäß 1. zu übertragenden Nutzungsrechte er auf Verwertungsgesellschaften übertragen hat.
3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift, an die eine Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme einer neuen Art der Werknutzung erfolgen soll, KE unverzüglich in Schriftform mitzuteilen.
4. Soweit abweichend von 1. aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung Nutzungsrechte nicht übertragen worden sind, kann KE deren Übertragung ganz oder teilweise gegen angemessene Vergütung nachträglich verlangen. Die Vergütung richtet sich – soweit möglich – nach dem mit dem Auftragnehmer bereits Vereinbarten, im Übrigen nach den Vergütungssätzen der Verwertungsgesellschaften; soweit diese nicht eingreifen, ist die Vergütung von KE nach billigem, gerichtlich nachprüfbarem Ermessen festzusetzen.
5. Der Auftragnehmer erkennt an, dass die Durchsetzung von Ansprüchen auf dem ordentlichen Rechtsweg zur Überprüfung der Nutzungsbefugnis von KE oder des Kunden sowie zur Überprüfung der Ermessensentscheidung von KE gemäß vorstehender Ziffer 4 einen ausreichenden prozessualen Rechtsschutz darstellt. Der Auftragnehmer verzichtet hiermit für den Fall, dass KE die Vergütung festgesetzt und Zahlung in entsprechender Höhe an den Auftragnehmer geleistet hat, auf die Inanspruchnahme von vorläufigem Rechtsschutz (einstweilige Verfügungen, Arrest).
6. Setzt der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und/oder Subunternehmer und/oder Dritte ein, ist er verpflichtet, deren Nutzungsrechte in dem Umfang zu erwerben und auf KE zu übertragen, der in 1. für die eigene Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist. Außerdem hat er diesen Personen die gleichen Pflichten für deren Leistungsbeitrag zugunsten von KE aufzuerlegen, die er selbst für seine Leistung zu übernehmen hat.
7. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass an seiner vertraglich geschuldeten Leistung Rechte Dritter, die den Rechtsübergang und/oder die vereinbarte Nutzung seiner Leistung beeinträchtigen können (z. B. Persönlichkeitsrechte abgebildeter Personen), nicht bestehen. Für den Fall, dass Dritte wegen der Verletzung ihrer Rechte berechtigte Ansprüche gegen KE oder den Kunden im Hinblick auf Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers geltend machen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Arbeitsergebnisse innerhalb einer von KE gesetzten angemessenen Frist so abzuändern oder neu zu erbringen, dass die Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, oder auf seine Kosten die erforderlichen Rechte von den Dritten einzuholen. Nach Ablauf der Frist kann KE die Änderung auf Kosten des Auftragnehmers selbst oder durch Dritte vornehmen oder die Genehmigung von den jeweiligen Berechtigten einholen. Der Auftragnehmer stellt KE von Ansprüchen Dritter aus evtl. Schutzrechtsverletzungen, die er zu vertreten hat, frei. Der Auftragnehmer übernimmt auch die von ihm zu vertretenden Kosten für die Rechtsverteidigung.
8. Der Auftragnehmer hat die von ihm zu übertragenen Nutzungsrechte sowohl umfassend gemäß 1. als auch beschränkt auf die Art der Werbemittel, für die der Vertragsgegenstand bestellt werden soll, aber im Übrigen wie zu 1., anzubieten. Etwaige weitere Einschränkungen sind in einer zusätzlichen Angebotsalternative zu erklären. Arbeitshonorar und Honorar für die Rechteeinräumung sind gesondert auszuweisen. Geschieht dies nicht, ist beides in der vereinbarten Vergütung enthalten.
9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von Models eine Erklärung über die Übertragung der Nutzungsrechte unterschreiben zu lassen und KE bis zur Abnahme vorzulegen.
10. Der Auftragnehmer erkennt an, dass eine Verpflichtung zur Autorennennung nicht besteht, sofern dies branchenüblich ist.
IX. Eigentumserwerb an Illustrationen und Reproduktionsmaterial, Aufbewahrung, Sicherung, Zurückbehaltungsrecht
1. An Illustrationen sowie an dem zur Ausführung des Auftrags hergestellten oder vom Auftragnehmer beschafften Reproduktionsmaterial (z. B. Druckunterlagen wie Satz, Fotos, Stanzformen, Lithografien, Filme, Werkzeuge, elektronische Dateien usw. einschließlich nicht abgelieferter Entwürfe und Sicherungskopien) erwirbt KE mit Zahlung des Honorars Eigentum. Ab diesem Zeitpunkt verwahrt der Auftragnehmer diese Gegenstände für KE sorgfältig bis zu deren Herausgabe. Bei Einschaltung von Subunternehmern hat der Auftragnehmer den Eigentumsübergang auf KE durch entsprechende Vertragsgestaltung sicherzustellen. Nach Ablauf von sechs Monaten seit Abnahme muss KE die vorbezeichneten Gegenstände übernehmen, wenn der Auftragnehmer dies anbietet.
2. Der Auftragnehmer hat von jeder elektronischen Datei eine Sicherungskopie auf einem separaten Datenträger herzustellen und diesen getrennt von dem primären Datenträger zu lagern.
3. Gegenstände, die der Auftragnehmer vom Kunden oder von KE erhält, gehen nicht in sein Eigentum über, dürfen nur zur Abwicklung des Auftrags verwendet werden, sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und auf erstes Verlangen zurückzugeben.
4. Der Auftragnehmer hat an den von ihm herauszugebenden Gegenständen kein Zurückbehaltungsrecht.
X. Geheimhaltung
1. Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen ebenso wie die in Auftrag gegebenen Werbemittel und die Gegenstände gemäß IX. sind – auch nach Beendigung des Auftrags – streng vertraulich zu behandeln, und zwar auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt.
2. Der Auftragnehmer hat diese Geheimhaltungsverpflichtung seinen mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten, Models usw. schriftlich aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist.
3. Der Auftragnehmer darf Exemplare der vertraglichen Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KE zu eigenen Werbezwecken verwenden.
XI. Übertragbarkeit der Rechte
Die Rechte des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere der Vergütungsanspruch, können nicht abgetreten werden.
XII. Aufträge im Namen des Kunden
Der Auftrag ist auch dann über KE abzuwickeln, wenn diese den Auftrag im fremden Namen erteilt hat. In diesem Fall haftet KE weder für die Vertragserfüllung durch den Kunden noch für dessen Bonität, die sie nicht prüft.
XIII. Schlussbestimmungen
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die Parteien werden in diesem Fall eine Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.
2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Essen, soweit der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftragnehmern deutsches Recht anwendbar.